Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

A. Allgemeines

 

§ 1 Geltung – Abwehrklausel – Salvatorische Klausel

 

(1.) Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

 

(2.) Für dieses Vertragsverhältnis, als auch für sämtliche Rechtsbeziehungen und alle Lieferungen und Leistungen, wie auch für alle rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse im Sinne des § 311 Abs. 2 und 3 BGB gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für sämtliche künftige Rechtsbeziehungen, rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse.

 

(3.) Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden, selbst wenn sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung sind, nicht Gegenstand dieses Vertrages, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird, es sei denn wir stimmen der Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich schriftlich zu; statt dessen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt selbst dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos liefern.

 

(4.) Durch die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen erkennt der Kunde, außer für den Fall abweichender, vorheriger schriftlicher Individualvereinbarung, die Verbindlichkeit unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

 

(5.) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformabrede selbst. Unberührt bleibt der Vorrang individueller Abreden i.S.d. § 305b BGB.

 

(6.) Die Daten unserer Kunden werden, soweit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, zulässig, EDV-mäßig gespeichert, verarbeitet und weitergegeben.

 

(7.) Sollten einzelne Bedingungen, Teile hiervon oder Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so richtet sich der Vertrag insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen verbleibt es bei der Geltung der anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

B. Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

§ 1 Angebot und Vertragsschluss

 

(1.) Unsere Angebote sind stets unverbindlich.

 

(2.) Die vom Kunden abgegebenen Angebote sind ungeachtet ihrer Form bindend.

 

(3.) Die Annahme unserer Angebote muss, soweit diese ausnahmsweise verbindlich abgegeben werden, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang beim zukünftigen Vertragspartner erklärt werden.

 

(4.) Sofern eine Bestellung durch den Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen ab Zugang bei uns annehmen. Eine Annahme kann insbesondere auch mittels Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Ware erfolgen.

 

Unsere Außendienstmitarbeiter sind nur zur Vermittlung von Aufträgen befugt. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich bestätigt ist oder wenn die Ware ausgeliefert ist.

 

§ 2 Überlassene Unterlagen

 

(1.) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie beispielsweise Kalkulationen, Zeichnungen, Kataloge, Prospekte und sonstige Verkaufsunterlagen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

 

(2.) Unterlagen dieser Art dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung.

 

(3.) Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren, außer zu Zwecken der Vertragsdurchführung, ist nicht gestattet und strafbar. Im Falle der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

 

(4.) Soweit ein Angebot nicht innerhalb der Fristen der B. Verkaufs- und Lieferbedingungen, § 1, Ziffer (3.) und (4.) angenommen wird, sind uns überlassene Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

 

§ 3 Preise – Zahlung – Zahlungsverzug

 

(1.) Unsere Preise verstehen sich in EURO. Es gelten unsere Listen- bzw. Katalogpreise. Kataloge und Preislisten können bei uns eingesehen werden oder über uns kostenfrei angefordert werden. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk, bzw. Lager und schließen Aufstellungs-, Inbetriebnahme- und Monatagekosten, sowie Kosten für Verpackung, Fracht und Porto, als auch Versicherungskosten nicht ein. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzu.

 

(2.) Angemessene Preisänderungen infolge Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund veränderter Lohn-, Personal-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 %, ist der Kunde zur Kündigung berechtigt.

 

(3.) Unsere angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis nach Wahl des Kunden innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung zahlbar und fällig ohne Abzug oder 14 Tage nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto vom Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer. Es gilt der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem in der jeweiligen Rechnung angegebenen Konto. Davon abweichende Bedingungen (Vorauszahlung, Drittelzahlung etc.) werden von uns im Einzelfall vorbehalten.

 

(4.) Bei Auslandslieferungen können wir die Eröffnung eines unwiderruflichen und bestätigten Akkreditivs, zahlbar bei einer von uns angegebenen Bank,

oder andere gleichwertige Sicherheiten verlangen.

 

(5.) Schecks und Zahlungsanweisungen werden von uns nur erfüllungshalber angenommen; Zahlung gilt erst als erfolgt mit Gutschrift auf dem Konto. Wechsel werden nicht in Zahlung genommen.

 

(6.) Ab dem 31. Tag ab Zugang unserer Rechnungen befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ab diesem Zeitpunkt, spätestens ab Eintritt des Zahlungsverzuges, sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, soweit dieser konkret nachgewiesen wird.

 

(7.) Pro Mahnung sind wir ab der zweiten Mahnung berechtigt, EUR 5,00 Mahngebühr zu verlangen. Den Vertragspartnern bleibt es dabei unbenommen einen niedrigeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.

 

(8.) Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Vertragspartner mit der Bezahlung früherer Rechnungen in Verzug befindet. Eingeräumte Rabatte entfallen, wenn der Kunde Insolvenzantrag stellt oder in Zahlungsverzug gerät.

 

(9.) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

 

(10.) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung inkl. aller Sicherungs- und Nebenrechte abzutreten.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

 

(1.) Die Ware bleibt bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

 

(2.) Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst eine entsprechende Versicherung nachweist.

 

(3.) Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der von uns gelieferten Ware mit anderen Sachen erwerben wir im Verhältnis des Wertes der Ware zum Wert der übrigen verbundenen, vermischten oder vermengten Waren Miteigentum. Soweit das Eigentum an der Ware dadurch untergeht, dass diese wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, räumt uns der Kunde bereits jetzt Miteigentum an der Hauptsache zu dem Anteil ein, der dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert der Hauptsache entspricht. Das Miteigentum geht bereits jetzt auf uns über, wobei die Übergabe dadurch ersetzt wird, dass ein Verwahrungsverhältnis vereinbart wird, aufgrund dessen der Kunde die Hauptsache auf seine Kosten für uns verwahrt. Bei Bezahlung der Forderung geht das so eingeräumte Miteigentum auf den Kunden über.

 

(4.) Eine Be- oder Verarbeitung erfolgt in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns derart, dass wir als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

 

(5.) Dem Kunden wird gestattet, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Diese Ermächtigung ist durch uns widerruflich für den Fall des Zahlungsverzugs, spätestens wenn sich der Kunde in der Krise befindet, d. h. mit der Zahlungsunfähigkeit, insbesondere bei Zahlungseinstellung, oder dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Ermächtigung gilt nicht, wenn der Kunde die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung der Ware an uns ausschließt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.

 

(6.) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher unserer Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten.

 

(7.) Der Kunde ist zur Einziehung dieser Forderung, nicht jedoch zur Abtretung an Dritte berechtigt. Diese Ermächtigung ist durch uns widerruflich für den Fall des Zahlungsverzugs, spätestens wenn sich der Kunde in der Krise befindet, d. h. mit der Zahlungsunfähigkeit, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekannt zu geben.

 

(8.) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Forderungen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Forderungen unter Berücksichtigung der Kosten für Verwaltung und Verwertung 110 % der gesicherten Forderungen übersteigt.

 

(9.) Die MayTec GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sobald die Voraussetzungen des § 323 BGB oder des § 324 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB vorliegen.

 

(10.) Sind wir zur Rücknahme berechtigt, hat uns der Kunde oder einem Bevollmächtigten die Inventarisierung der vorhandenen Vorbehaltsware zu ermöglichen.

 

(11.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Dritte ist unverzüglich von unseren Rechten zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Vorgehens nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde hierfür, sofern er die bezeichneten Anzeigen schuldhaft unterlassen hat.

 

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

 

(1.) Unsere Lieferungszeit rechnet sich ab dem Datum unserer Auftragsbestätigung.

 

(2.) Sämtliche Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Selbstbelieferung.

 

(3.) In jedem Fall setzt der Beginn und die Einhaltung der Lieferzeit die endgültige Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten, den Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen, sowie die Übereinstimmung über alle technischen Fragen, deren Klärung die Parteien bei Vertragsschluss vorbehalten haben, voraus.

 

(4.) Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit für die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt nicht, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.

 

(5.) Durch Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, terroristische Anschläge oder ähnlicher Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung, oder Ausfall wichtiger Fertigungseinrichtungen/Maschinen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Verzögerungen bei der Beförderung, behördliche Anordnungen, verlängert sich die Lieferzeit für die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, oder berechtigen uns wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, wir haben dem Kunden nicht unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und eine etwaig bereits erfolgte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstattet. Vorstehendes gilt nur, soweit dies nicht von uns zu vertreten ist. Dies gilt auch dann, soweit die genannten Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten.

 

Vorstehendes gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits bestehenden Lieferverzuges eintreten.

 

(6.) Wir können, insbesondere bei größeren Aufträgen, Teillieferungen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang vornehmen.

 

(7.) Im Falle des Überschreitens der Lieferzeit ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er erfolglos eine angemessene, mindestens 10 Arbeitstage betragende Frist bestimmt hat, oder die Fristsetzung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist.

 

Das Rücktrittsrecht ist – mit Ausnahme besonderer Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den Rücktritt rechtfertigen – ausgeschlossen, sofern das Leistungshindernis durch von uns nicht zu vertretende Umstände, einschließlich von uns nicht zu vertretender Verzögerung der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung verursacht ist. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Belieferung verschiebt sich entsprechend.

 

§ 6 Gefahrübergang

 

(1.) Die Gefahr geht auf den Käufer über mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder dessen Beauftragten. Im Übrigen, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person (den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person) übergeben worden ist. Dies gilt nicht für den Fall der Durchführung des Transports durch uns.

 

(2.) Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, unserer pflichtgemäßen Auswahl überlassen.

 

(3.) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

(4.) Auf Wunsch des Kunden schließen wir auf seine Kosten eine Transport­versicherung ab.

 

(5.) Vorstehende Regelungen gelten auch bei Teillieferungen.

 

§ 7 Mängelrechte

 

Für Sach- und Rechtsmängel haften wir wie folgt:

 

(1.) Für Mängel, die auf schlechter Aufstellung, fehlerhaften Einbau, schlechter Instandhaltung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, von uns nicht ausgeführten unsachgemäßen Reparaturen, Änderungen ohne unsere schriftliche Einwilligung, natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Einsatzbedingungen und Betriebsmitteln, sowie von uns nicht zu vertretenden chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sowie Witterungs- oder anderer Natureinflüssen beruhen, entfällt jegliche Gewährleistung, soweit diese Umstände nicht ohne Einfluss auf das Entstehen eines Sachmangels waren.

 

(2.) Bei zur Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung verwendeter Teile, die der Käufer an uns sendet, übernehmen wir keine Haftung für ihr Verhalten bei der Wärmebehandlung und bei der Bearbeitung. Wird das Material hier schadhaft, so sind uns die für die Bearbeitung bereits angefallenen Kosten zu ersetzen.

 

(3.) Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Die betroffenen Teile sind uns auf unser Verlangen zuzusenden.

 

(4.) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehnung des betreffenden Mangels als genehmigt.

 

(5.) Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

 

(6.) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

 

(7.) Ist die Kaufsache mangelhaft, so steht das Wahlrecht, ob wir als Nacherfüllung den Mangel beseitigen oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen, uns zu.

 

Wurde uns durch den Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt, oder ist eine Fristbestimmung nach dem Gesetz entbehrlich, oder wird die Nacherfüllung von uns verweigert, oder ist diese fehlgeschlagen, oder ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar, oder kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden, ist der Kunde beschränkt auf die Rechte auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder auf den Rücktritt vom Vertrag. Das Recht auf Schadensersatz gem. § 437 Nr. 3 BGB ist in den Grenzen von B. § 8 ausgeschlossen, soweit es nicht auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) beruht.

 

§ 8 Gesamthaftungsklausel

 

Diese Bestimmung gilt für alle Fälle unserer Haftung aus jedwedem Rechtsgrund gegenüber unseren Kunden, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen Vereinbarungen etwas anderes geregelt ist.

 

(1.) Eine Haftung unsererseits für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten), Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantie betreffen, oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. In diesen Fällen ist eine Haftung weder ausgeschlossen noch beschränkt. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

 

(2.) Haften wir gemäß § 8, Ziffer (1.) aufgrund leichter Fahrlässigkeit wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, ist der Schadensersatz jedoch auf vertragstypische und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden und nicht mittelbare Schäden begrenzt.

 

(3.) Diese Regelung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.

 

 

C. Schlussbestimmungen

 

(1.) Anwendbares Recht

 

Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

 

Die Geltung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen.

 

(2.) Erfüllungsort – Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Unser Geschäftssitz ist Olching. MayTec bleibt zudem berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners einzureichen.